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Satzung des Kanu-Club Bietigheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein trägt den Namen Kanu-Club Bietigheim e.V., als Abkürzung KCB.
2 Der Verein hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen, Fischerpfad 26 und ist in das Vereinsregister Nr. 72 des Amtsgerichts Besigheim eingetragen.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1 Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Kanusports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Im Bewusstsein, dass der Mensch Teil der Natur ist und ohne eine intakte Natur nicht existieren kann, ist es ein Ziel des Vereins, sich im Rahmen seiner sportlichen Aufgaben für eine natürliche Umwelt und für den Schutz der Gewässer einzusetzen.
2 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.
3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Für eine/n Geschäftunfähige/n haben die gesetzlichen Vertreter die Beitrittserklärung abzugeben. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich durch ihre Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Minderjährige volljährig wird.
3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
5 Personen, die sich um den Verein oder den Kanusport besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3 Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) Änderung der Anschrift,
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c) persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung).
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das
Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen
1 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, der Aufnahmegebühren und sonstiger Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer separaten Beitragsordnung festgehalten.
2 Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Grober wiederholter Verstoß gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Ausschusssitzung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Ausschusssitzung zu verlesen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Berufung zu entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ausschuss.

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2 Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der „Bietigheimer Zeitung“ unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung in der Bietigheimer Zeitung unter Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen.
3 Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden oder beim/bei der 2. Vorsitzenden eingereicht werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung, vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt
5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin und des/der Protokollführers/Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl des Ausschusses,
f) Wahl der Kassenprüfer/innen,
g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung,
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:
a) Der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende,
c) der/die Kassier/in
In den Vorstand wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
2 Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Der/die Kassier/in führt außerdem die Kasse und erledigt alle Geldgeschäfte des Vereins. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist ein Kassenbericht zu erstellen, der von den Kassenprüfern geprüft und unterschrieben werden muss.
3 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
4 Der Vorstand kann Referenten/innen einsetzen, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden müssen. Diese können zu Sitzungen ohne Stimmrecht eingeladen werden.
Bei fachspezifischen Aufgaben beantragen die Ausschussmitglieder (Fachwarte) einen Referenten mit gleichzeitigem Vorschlag der geeigneten Person. Die Tätigkeit beginnt und endet mit dem Beschluss des Vorstands.
5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen.

§ 12 Ausschuss
1 Der Ausschuss des Vereins besteht aus dem Vorstand (der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassier/in) und folgenden Fachwarten/innen:
a) Der/die Bootshauswart/in,
b) der/die Drachenbootwart/in
c) der/die Jugendleiter/in,
d) der/die Naturschutzbeauftragte,
e) der/die Pressewart/in,
f) der/die Schriftführer/in,
g) der/die Seniorenvertreter/in,
h) der/die Sportwart/in,
i) der/die Wanderwart/in,
j) der/die Wildwasserwart/in.
In den Ausschuss wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
2 Der/die Bootshauswart/in ist für Vereinsheim und Bootshaus verantwortlich und organisiert Arbeitseinsätze.
Der/die Drachenbootwart/in vertritt die Belange der Drachenbootgruppe im Verein.
Der/die Jugendleiter/in vertritt die Belange der Jugendlichen im Verein.
Der/die Naturschutzbeauftragte schult und berät die Mitglieder zum Thema Natur- und Gewässerschutz und ist als Kontaktperson zwischen Verein und Umweltbehörden tätig.
Der/die Pressewart/in ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig.
Der/die Schriftführer/in ist für die Sitzungsprotokolle des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der/die Seniorenvertreter/in vertritt die Belange der Senioren/innen im Verein.
Der/die Sportwart/in leitet und koordiniert die sportlichen Aktivitäten des Vereins.
Der/die Wanderwart/in betreut die Wanderfahrer/innen und arbeitet Fahrten aus.
Der/die Wildwasserwart/in betreut die Wildwasserfahrer/innen, arbeitet Wildwasserfahrten aus und unterweist die Wildwasserfahrer/innen in Sicherheitsregeln.
3 Mit Ausnahme des/der Jugendleiters/in wird der Ausschuss von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Der/die Jugendleiter/in wird von der Jugendversammlung (§13) für die Dauer von einem Jahr gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4 Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der/die 1.Vorsitzende des Vereins, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zur Ausschusssitzung ein.
5 Ausschusssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung, von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
6 Über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 13 Vereinsjugend
1 Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
2 Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.
3 Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
4 Der/die Jugendleiter/in gehört dem Ausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben.
a) Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
b) Die Jugendordnung ist von der Jugendversammlung zu beschließen.
c) Sonstige Ordnungen sind vom Vorstand zu beschließen.

§ 15 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen
Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die
Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines,
c) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung.

§ 16 Kassenprüfer/in
1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre.
2 Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift auf einem von ihnen zu erstellenden Kassenprüfbericht bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort dem gesamten Vorstand berichten.
4 Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands.

§ 17 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4 Bei Auflösung des Vereines oder Aufhebung des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bietigheim-Bissingen, die es ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. März 2010 beschlossen. Änderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 23. Februar 2013 und am 22. Februar 2014 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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